Landschaftsschutz gehört zum “öffentlichen Interesse” – Urteil des VG Koblenz vom 14.07.016

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zum Landschaftsschutz vom 14. Juli 2016 könnte ein Meilenstein zum Erhalt von Natur- und Kulturlandschaften sein. Dies sei der Tatsache zu verdanken, dass ein Gericht den Mut gehabt habe, dem Dammbruch einen Riegel vorzuschieben, indem es die Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen durch die Genehmigungsbehörde in einem Landschaftsschutzgebiet nahe der Mosel bei Cochem verweigert hat. Darüber berichtet die Internetseite www.windwahn.de

Das VG Koblenz hat die Genehmigung für zwei Windenergieanlagen in Kail wegen Beeinträchtigung der Reichsburg Cochem und der Burg Coraidelstein in Klotten versagt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Windkraftanlagen nicht genehmigungsfähig, da planungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie stehen nicht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung, die festgelegt habe, “dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren.” Mit der Aufstellung der beiden Windräder entstünden “neue Dominanzpunkte in der Landschaft”.

In der Pressemitteilung des VG Koblenz v. 29.07.2016 heißt es: “Von bedeutsamen Blickpunkten aus seien die Rotoren der beiden Windenergieanlagen über der Hangkante zu sehen und wirkten in den Hangbereich hinein. Dies bedeute eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirke und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung störe. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen seien nur noch gemeinsam mit den Windenergieanlagen wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlören die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft, die bei drehenden Rotoren noch mehr zurücktrete. Zugleich verändere sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen, die gegenüber den Windenergieanlagen als technischen Bauwerken zurückträten, während sie ursprünglich die Großbauten in der Landschaft darstellten.”

Das Gericht habe wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum OVG Koblenz zugelassen.

Falle

Quellen:

Titelfoto: cocoparisienne, pixabay

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Shellenberger


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