Hans Herbert von Arnim, Verfassungsrechtler, stellt in einem Interview mit der Welt zwei wichtige Aspekte des ESM-Urteils des Bundesverfassungsgerichts heraus.
Außer der Festlegung der deutschen Haftungsgrenze auf 190 Milliarden Euro, die nicht mehr ohne Zustimmung des Bundestages ausgeweitet werden kann, gibt es eine Auflage für die Schweigepflicht. Gegenüber dem Bundestag gilt die Schweigepflicht, die den Mitarbeiter des ESM, dem Gouverneursrat und dem Direktorium vertraglich auferlegt wird, nicht: “Sie müssen den Bundestag vollinhaltlich informieren, also über Akten, Dokumente und Protokolle. So wird wenigstens eine politische Verantwortlichkeit für mögliches Fehlverhalten realisiert.”
Das Gericht habe zwar “alle Kompetenz in die Hände der Abgeordneten gelegt”, aber von Arnim fürchtet, “dass der Bundestag auch in Zukunft dazu tendiert, das abzusegnen, was die Bundesregierung ihm vorlegt.”
Ungeklärt scheint allerdings die Frage zu sein, “ob es sich bei einem solchen Vorbehalt um einen einseitigen völkerrechtlichen Akt handelt oder um einen mehrseitigen, der nur in Wirksamkeit tritt, wenn alle anderen Vertragspartner zustimmen”, sagt etwa Hans Hugo Klein, Ex-Richter am Bundesverfassungsgericht. Insofern könnte der Jubel zu voreilig sein.