Ein Präzendenzfall? Urteil des VGH in München zu Gunsten von Windkraftgegnern

Eine freiwillige, politische Kehrtwende ist bei den Erneuerbaren Energien nicht zu erwarten. Zu tief sind die Interessen der Parteien mit denen von Lobbyisten und Profiteuren der Erneuerbaren Energien

Foto: Patrik Tschudin
miteinander verflochten, Anteilseigner, die Öko-Industrie, Banken und Versicherungen, Großbauern und Energiekonzerne gehören zu den tragenden Säulen.

Die Sicherheit, die viele von ihnen zur Schau tragen, ruht jedoch auf tönernen Füßen. Unabhängige Fachleute geben der Energiewende maximal noch 2 Jahre bis zum Kollaps, denn die großen Sprüche (“man muss nur wollen”) und die gezielten Veröffentlichungen kleinerer technischer Erfolge haben mit der Realität wenig zu tun: Die Energiewende ist durch die Physik nicht abgesichert. Das heißt konkret, es fehlen jetzt und in absehbarer Zeit beispielsweise die notwendigen Großspeicher, ohne die eine Energiewende nicht möglich ist. Sobald der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromeinspeisung so hoch geworden ist, dass konventionelle Kraftwerke,  die parallel weiter betrieben werden müssen, um die Flauten bei Windkraft- und Photovoltaikanlagen abzusichern, nicht mehr wirtschaftlich betrieben und bezahlt werden können, wird eine Kehrtwende stattfinden müssen. Strom sparen hilft dann nämlich auch nicht weiter, denn wo nichts ist, kann man auch nicht sparen.

Interessant ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in München. Es galt im Vorfeld als Präzedenzentscheidung für eine 180-Grad-Kehrtwende zu Gunsten der Windkraftgegner. Die Klage eines Windkraftinvestors in Oberfranken wurde in letzter Instanz abgewiesen. Er wollte Anlagen auf einer unbeplanten, “weißen Fläche“ bauen. Die Kernfrage, die Juristen, Investoren, Kommunalpolitiker und Bürgerinitiativen beschäftigt hat, war, ob Windkraftanlagen auf unbeplanten (weißen) Flächen im Regionalplan möglich sind oder nicht? Darüber berichtet die “Augsburger-Allgemeine”. Die vollständigen Entscheidungsgründe werden allerdings erst in ein paar Wochen vorliegen. Die Entscheidung des VGH und die vorab bekannt gewordenen Leitsätze werden von Fachleuten schon jetzt dahingehend interpretiert, dass Windkraftnutzung auf den „weißen“ Flächen – d.h. Flächen, die bisher weder als Windvorrang-Gebiet noch als Windausschluss-Gebiet im Regionalplan ausgewiesen wurden – und bisher unbeplanten Flächen nicht möglich ist.

Um die weitere Landschaftszerstörung zu verhindern, ist die Abschaffung privilegierter Bauvorhaben unbedingt notwendig. Der entsprechende § 35 BauGB wurde im Jahr 1997 geändert, seitdem stehen die Bürger und die Gemeinden in der Beweislast, nachzuweisen, warum keine Windkraftindustrieanlagen aufgestellt werden sollten. Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, gilt nach § 35 BauGB die Regelung für den Außenbereich, die es dem Bundesland auch gegen den Willen der Gemeinde ermöglicht, ihr Einvernehmen zu einem privilegierten Bauvorhaben zu geben. 

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