Beobachtungen aus dem Revier
IsFG

IfSG: “Alles, was das menschliche Leben ausmacht, einfach alles.”

Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ liegt als Entwurf vor. Eingefügt wurde ein neuer § 28a (“Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2.”) 

Die Ergänzung soll “Rechtssicherheit” schaffen und somit verhindern, dass die Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder durch voneinander abweichende Gerichtsurteile infrage gestellt werden. Denn Richter und Verfassungsrechtler hatten immer wieder angezweifelt, dass das IfSG in seiner aktuellen Form die weitreichenden Eingriffe in Grundrechte bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie rechtfertigt. Zuletzt hatte das VG Hamburg die Schließung von Fitnessstudios mit der Begründung beanstandet, dass in den §§ 28 bis 31 IfSG eine hinreichend konkrete Regelung fehle. 

Was immer die Verfasser des Entwurfs unter “konkret” verstanden haben, die Auflistung von Maßnahmen, die seit dem Frühjahr 2020 ergriffen wurden, waren höchstwahrscheinlich nicht damit gemeint.

Die fatale Grundidee des IfSG

Durch die Einfügung des neuen § 28a soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Tatsächlich aber würde der Bundestag mit dem “Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei epidemischer Lage” (Bundestagsdrucksache 19/23944) seine Funktion als Gesetzgeber an die Regierung übertragen und sich selbst entmachten. Würde anschließend am kommenden Mittwoch auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, wäre durch das Parlament das Ende der parlamentarischen Demokratie besiegelt. Es bliebe dann nur noch die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.

Eine ganze Reihe von Experten bemängeln laut dem Rechtsmagazin Legal Tribune Online “jede Menge juristisch-handwerkliche Fehler im Gesetzesentwurf.” Sie sagt: “Die GroKo will ihre Corona-Maßnahmen mit einer neuen Ermächtigungsgrundlage im IfSG rechtlich absichern. Im Eiltempo peitscht sie eine entsprechende Gesetzesänderung durch das Parlament. Verfassungsrechtler halten das für keine gute Idee.”

Im Entwurf „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird in Paragraph 28a Absatz 1 aufgezählt, was „im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ angeordnet und vor allem untersagt werden darf. Nach Einschätzung der Leipziger Anwaltskanzlei Haug & Höfer:

“Es lässt sich auf eine kurze Formel bringen: Alles, was das menschliche Leben ausmacht, einfach alles.”

Was alles untersagt werden darf

Untersagt werden dürfen laut der neuen Vorschrift Sport- und Kulturveranstaltungen, Übernachtungen, Alkoholkonsum, Gastronomiebetrieb oder Gottesdienste. Ausgangsbeschränkungen dürfen für den öffentlichen wie den privaten Raum angeordnet werden, darüber hinaus Abstandsgebote und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Legal Tribune Online kritisiert den Entwurf: “Im Prinzip wird damit alles explizit genannt, was es seit Beginn der Pandemie an Maßnahmen so gibt und aufgrund der Generalklausel verboten wurde. Für den Fall, dass etwas vergessen wurde, bliebe die alte Generalklausel im neuen Gesetz erhalten: § 28 IfSG gilt weiterhin fort und kann dann im Zweifel auch für weitere, nicht ausdrücklich aufgezählte Corona-Maßnahmen herhalten.”

Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten dienen vermeintlich dem Schutz

Der größte Schutz vor Willkür sind die grundrechtlichen Freiheiten, die im Grundgesetz festgelegt sind. Im IfSG ist eine Umkehrung vorgesehen: An die Stelle von Grundrechten treten vermeintliche Schutzmaßnahmen, die zudem an der Zahl von tatsächlichen oder hochgerechneten “Neuinfektionen” ausgerichtet sind.

Im Entwurf heißt es: “Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.”

Welche Voraussetzungen müssen vorhanden sein?

Die Anzahl der Neuinfektionen gelten nach §28a Absatz 2 als alleiniges Kriterium für Schutzmaßnahmen.

Unterschieden werden “einfache”, “schwerwiegende” und “stark einschränkende” Schutzmaßnahmen.

Einfache Schutzmaßnahmen werden nicht näher bezeichnet. Sie können dem Entwurf nach auch dann ergriffen werden, wenn gar keine Neuinfektionen vorliegen. Im Entwurf heißt es: „Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht.“

Schwerwiegende Schutzmaßnahmen werden bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angeordnet.

Stark einschränkende Schutzmaßnahmen gelten bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Der Willkür wird ein großes Tor geöffnet, da eine Hochrechnung der zu erwartenden Neuinfektionen genügt, um bereits vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes entsprechende Maßnahmen einzuleiten, dann nämlich, „wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.“

Ermächtigung der Bundesregierung ohne Zustimmung durch Bundesrat

Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest (nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG). Danach ist der Bundestag aus dem Spiel, weil das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jetzt ermächtigt ist, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon habe das BMG Gebrauch gemacht, heißt es im Entwurf (S.1). Die Geltung dieser Maßnahmen sei im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt.

Es heißt im Entwurf aber auch: “Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und der betroffenen grundrechtlichen Schutzgüter vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.”

Der Gesetzgeber ist jedoch der Bundestag! (Bundestag “Gesetze”, Leichte Sprache), und nicht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Der Entwurf stellt Anordnungen oder Rechtsverordnungen über das Gesetz.

Haug & Höfer: “Eine parlamentarische Debatte über Für und Wider, Sinn oder Unsinn wird damit von vorneherein ausgeschlossen. Die Entscheidung fällt fernab von Parlament und Öffentlichkeit in aller Stille am Kabinettstisch. Das ist praktisch für die Kanzlerin und den Gesundheitsminister. Es ist aber nicht gut!

Protest und Gegenmeinung werden aus den Parlamenten hinausgeworfen

Protest und Gegenmeinung haben in einer Demokratie fest zugewiesene Plätze. “Diese werden mit der vorgesehenen Methode abgeriegelt”, sagen die Rechtsanwälte von Haug & Höfer. “Protest und Gegenmeinung werden aus den Parlamenten hinausgeworfen und auf die Straße verbannt. Allerdings dürfen sie sich auch dort nicht artikulieren, denn etwaige Versammlungen von Protestierenden und öffentliche Kundgebungen der Gegenmeinung dürfen nach § 28a Absatz 1 kurzerhand untersagt werden. Schließlich geht von Kundgebungen und Versammlungen ein Infektionsrisiko aus, weil dazu zwangsläufig Menschen zusammenkommen müssen. Was eine Demokratie ausmacht, ist die öffentliche Debatte. Diese kann nach Inkrafttreten dieses „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung“ dann höchstens noch im Internet stattfinden.”

Massive Einschränkung von Grundrechten

mit dem Gesetz eine Einschränkung von Grundrechten einhergeht. Erwähnt sind dort die Freiheit der Person (Art. 2 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Unerwähnt ist auf Seite 17 auch Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG).

Freie Meinungsäußerung nur noch scheinbar gewährleistet

Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage enthält nicht alle Grundrechtseinschränkungen, die „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ erdacht sind. Durch die genannten Einschränkung von Grundrechten (Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung) erligen sich andere Grundrechtseinschränkungen wie von selbst.

Die freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) ist nur noch scheinbar gewährleistet, sagen die Rechtsanwälte von Haug & Höfer. “Die üblichen Formen der Artikulation sind dahin, wenn es schlicht keine Öffentlichkeit mehr gibt, der man seine Meinung vortragen könnte.”

Bleibt das Internet als Ausweg, seine Meinung frei zu äußern? Angriffe auf die freie Meinungsäußerung im Internet haben auf Drängen von Regierungen in den letzten Monaten zugenommen. Die Zensur wurde bei Facebook, Twitter, Youtube und anderen sozialen Medien massiv ausgeweitet. Beauftragt wurden damit private Unternehmen, wie zum Beispiel Correctiv und die dpa.

Haug & Höfer: “Sie entscheiden, welche Meinung an die Öffentlichkeit gelangen darf und welche nicht. Sie löschen Beiträge nach eigenem Ermessen, und wer ihrer Auffassung nach gegen irgendwelche Kodizes verstößt, wird gesperrt. Die Öffentlichkeit zuverlässig erreichen kann man nicht, wenn man nur auf das Internet angewiesen ist. Übrigens gibt es auch Menschen, die zwar eine Meinung, aber keinen Internetzugang haben.”

Die Bundesregierung kann jeden Betrieb schließen

Laut § 28a können “für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” zu den als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen unter anderem die “Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel”, einschließlich Hotels und Pensionen (“Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten”) gehören (§ 28a Absatz 1 Ziffer 4, 8 und 9). Die Anordnung gilt auch für Einrichtungen aus dem Bereich der Kultur- oder Freizeitgestaltung.

Freiheit der Religionsausübung eingeschränkt

Die Freiheit der Religionsausübung soll durch § 28a Absatz 1 Ziffer 11 eingeschränkt werden. Versammlungen oder religiösen Zusammenkünfte zu Gottesdiensten und anderen weltanschaulichen Ritualen können untersagt werden.

Im ersten Abschnitt des Grundgesetzes sind die Grundrechte gewährleistet. Artikel 4 verbürgt die Freiheit von Religion, Gewissen und Weltanschauung.

An der Spitze der Macht: Das Robert-Koch-Institut (RKI)

Das Robert-Koch-Institut (RKI) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Behörde wird nahezu in jedem Absatz des “Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei epidemischer Lage”“, insgesamt rund 40 Mal erwähnt.

So unabhängig, wie gedacht, ist das RKI keineswegs, und es ist auch nicht die objektiv-wissenschaftliche Referenz schlechthin, für die es immer gehalten wird, sagen die Rechtsanwälte von Haug & Höfer. Dies sei ein erheblicher Mangel dieses „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung“: Es zählt stets nur das RKI, aber keine anderen Stimmen aus der Wissenschaft. Diese gelten einfach – nichts. Soviel zur Freiheit von Wissenschaft und Lehre (ebenfalls Art. 5 GG).

Der Entwurf enthält unklare Definitionen

Vor dem Bundesverfassungsgericht kann dies unmöglich bestehen

  • Hält die Gleichsetzung von “infiziert” mit „erkrankt“ der wissenschaftlichen Definition stand?
  • Wie ist die epidemische Lage durch SARS-CoV-2 als “bedrohlich” zu begründen, etwa im Unterschied zur Influenza?

Menschenwürde

Bringt die Bundesregierung ihrer Gesetzesvorlage durch, könne sie alles unterbinden, was das Menschsein ausmacht: Selbstbestimmte Zukunftspläne, Freundschaften, Beziehungen zu anderen Menschen, sagt Haug & Höfer.

“Art. 1 GG ist für sich genommen kein Grundrecht, sondern enthält die jederzeit und in jeder Situation gültige ethische Grundentscheidung des Staates Bundesrepublik Deutschland: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Daran muss sich alles messen lassen, vor allem das Handeln des Staates mitsamt seiner Gesetzgebung. Die Würde des Menschen erschöpft sich aber keineswegs in seiner bloßen Existenz, sondern drückt sich in einer Summe verschiedenster Freiheiten aus, die man ihm belassen muss, wenn man seine Würde nicht antasten will. Die Menschenwürde wird auf eine einzige Freiheit reduziert, nämlich auf die Freiheit von einem Virus, und dies nicht einmal, weil die Repräsentanten des Volkes es für richtig halten, sondern allein weil es eine Bundeskanzlerin und ihre Minister es wollen. Vor dem Bundesverfassungsgericht kann dies unmöglich bestehen.”


Vor dem Bundesverfassungsgericht könne das neue Infektionsschutzgesetz, sollte es denn tatsächlich verabschiedet werden, unmöglich bestehen sagen Juristen. Es müsste nicht nur an der handwerklichen Schlampigkeit, sondern auch an der verfehlten Auffassung der Menschenwürde scheitern.

Legal Tribune Online hält es für unwahrscheinlich, dass sich die Koalition die zahlreichen Bedenken und Anregungen der Juristen zu Herzen und sich Zeit für Korrekturen nimmt. Und schließt seine Betrachtungen mit den Worten:

“Auf die kommenden Gerichtsentscheidungen darf man dann gespannt sein.”

https://klagepaten.eu/2020/11/15/stoppt-das-infektionsschutzgesetz-virale-aktion/

Liveübertragung: Mittwoch, 18. November, 12 Uhr: Der Bundestag stimmt am Mittwoch, 18. November 2020, nach einstündiger Debatte über den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (19/23944) ab. (Ermächtigungsgesetz). Abgestimmt wird dann auch über fünf Anträge der AfD sowie jeweils einen Antrag der der FDP, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen. Der Gesundheitsausschuss legt dazu Beschlussempfehlungen vor. Der Bundestag teilt außerdem mit: “Ziel des Gesetzentwurfs von Unions- und SPD-Fraktion (19/23944) ist es unter anderem, Impfprogramme vorzubereiten.” Ferner heißt es auf der Homepage des Bundestages: “Das zur Bewältigung der Coronakrise vorgelegte dritte Bevölkerungsschutzpaket wird von Gesundheits- und Sozialexperten grundsätzlich begrüßt. Kritisch äußerten sich hingegen Rechtsexperten, die in den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) keine geeignete Rechtsgrundlage sehen. Anträge der Fraktionen und Stellungnahmen lassen sich per Link aufrufen. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw46-pa-gesundheit-bevoelkerungsschutz-803156

Tobias Gärtner


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