Beobachtungen aus dem Revier

Windrad oder Windkraftindustrieanlage – was ist richtig?

Wie heißen die Giganten der Landschaft wirklich? Welche Bezeichnung ist richtig: Windenergieanlage (WEA), Windkraftwerk, Windkraftkonverter (WKK), Windrad, Windmühle oder Windkraftindustrieanlage?

Auf einer Pro-Windkraft-Facebookseite wurde gefragt, warum in den Prospekten und auf den Internetseiten der Tourismusanbieter die Windkraftindustrieanlagen nicht zu sehen seien – und der Fragende wurde zurechtgewiesen, es sei einfach eine “sprach-manipulative Suggestion”, immer wieder von “Windkraftindustrieanlagen” zu sprechen. Im Duden könne man sich darüber informieren, was “Industrieanlagen” seien, nämlich die Gesamtheit von Gebäuden und Einrichtungen samt dem Gelände eines Industriebetriebs. “Industrie” sei laut Duden ein Wirtschaftszweig, der die Gesamtheit aller mit der Massenherstellung von Konsum- und Produktionsgütern beschäftigten Fabrikationsbetriebe eines Gebietes umfasse.

Für diesen Fall sollte man vielleicht doch lieber den Windenergieerlass NRW zu Rate ziehen, der von der grünen Landtagsabgeordneten und Sprecherin für Energiepolitik und Klimaschutz, seit Mai 2012, Dipl. Ing. Wibke Brems, Ob-Frau im Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ordentliches Mitglied im Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und ordentliches Mitglied im Unterausschuss Bergbausicherheit, wie folgt kommentiert wird:

Der Bezug auf die TA Lärm und das Bundesimmissionsschutzgesetz bewirken, dass Windenergieanlagen nun genauso behandelt werden wie andere industrielle Anlagen.  

“Der alte Windkrafterlass der schwarz-gelben Landesregierung sah eine pauschale Abstandsregelung von 1500m zur Wohnbebauung vor. Diese pauschale Regelung ist zu Gunsten einer fallorientierten Regelung entfallen. Im Windenergieerlass wird nun Bezug genommen auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Dort wurde eine Art Faustformel formuliert, die sich auf die so genannte optische Bedrängnis bezieht. Diese  besagt: „Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.“ Wibke Brems: Der Bezug auf die TA Lärm und das Bundesimmissionsschutzgesetz bewirken, dass Windenergieanlagen nun genauso behandelt werden wie andere industrielle Anlagen.  

Mehr ist mit der Bezeichnung Windkraftindustrieanlage auch gar nicht gesagt. Nur eines dürfte allen klar sein, mit den nützlichen, idyllischen Windmühlen der Vergangenheit haben die neuen Windkraftindustrieanlagen so wenig zu tun wie der Flugapparat der Gebrüder Wright mit einer A-380.

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Foto: Rolf-Werner Imhoff

Foto: Christoph Aron
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