Auf “leisen Sohlen” habe eine bislang noch weitgehend unerkannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Einzug in die Rechtspraxis gehalten, die nach Auffassung einer Anwaltskanzlei mit dem Fachgebiet “Öffentliches Baurecht” und dem Schwerpunkt “Normenkontrollen” massive Auswirkungen auf die Regionalplanung haben werde. Mit seinem Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 6/14 – habe das BVerwG „mit einem Federstrich“ die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Regionalpläne ganz erheblich ausgeweitet.
Hintergrund
Durch das des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2013 aufgehoben.
Ein Eigentümer von Grundstücken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde Alfdorf, im Rems-Murr-Kreis, ca. 40 km östlich von Stuttgart und rund 10 km nord-westlich von Schwäbisch Gmünd, hatte sich mit einer Normenkontrolle gegen den Regionalplan gewandt, durch den seine Grundstücke in Vorbehaltsgebiete für den “Regionalen Grünzug” einbezogen worden waren. Der Grundstückseigentümer habe Tatsachen vortragen können, “die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Regelung in einem Recht verletzt wird”, entschied das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Mit seiner Zielfestlegung habe der Regionalplan unmittelbar Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestaltet. Auch wenn das Eigentum an einem Außenbereichsgrundstück schwächer ausgestaltet sei als das Eigentum an Grundstücken im bauplanerischen Innenbereich, führe dies nicht dazu, dass der jeweilige Eigentümer eine Veränderung seiner baulichen Möglichkeiten durch die Ausweisung eines Ziels der Raumordnung nicht auf den Prüfstand stellen könne.
Aussichten
Die Rechtsanwälte sehen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Chance für die zahlreichen Bürgerinitiativen z.B. gegen Windkraft, die mit Grundstückseigentümern im Außenbereich zusammenarbeiten, gegen Regionalplanungen vorzugehen, deren Zielfestlegungen (z.B. Grünzüge o.ä.) als „Platzhalter“ dienten, um zum Beispiel Gemeinden den Zugriff zu verwehren.
Quellen: