Beobachtungen aus dem Revier

Schutzpflicht des Staates – Persönliche Haftung von Stadtratsmitgliedern bei Windkraftanlagen

Foto: Falk Lademann

Immer wieder lässt sich feststellen, dass Ratsmitglieder den Empfehlungen der Verwaltung oder Gutachtern folgen, in der Überzeugung, sie könnten damit nichts falsch machen. Der Beitrag des Staatsrechtslehrers, Prof. Dr. Michael Elicker, Universität des Saarlandes und Rechtsanwalt in Luxemburg, und des Rechtsanwalts Andreas Langenbahn ist als ein deutlicher Hinweis zu verstehen, dass Gebietskörperschaften, vor allem auch Stadtratsmitglieder, unter Umständen persönlich eine Reihe von schwerwiegenden Haftungsrisiken eingehen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren für Menschen.
“Die parlamentarische Indemnität* steht nur den Mitgliedern der staatlichen Parlamente, nicht aber den Mitgliedern der sog. “Kommunalparlamente”, sagen die beiden Juristen.


Prof. Michael Elicker / Andreas Langenbahn

Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Großwindanlagen

Schutzpflicht des Staates – Infraschall als pars pro toto – Persönliche Haftung von Stadtratsmitgliedern

Aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ergibt sich für den Staat die Pflicht, “das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, d.h. vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren” (z.B. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 115, 320/346). Die Verletzung dieser Schutzpflicht kann von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden, “auch von besonders empfindlichen Personen” (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 13. Auflage 2014, Art. 2 GG Rn. 91 f.). Selbst dann also, wenn die These zutrifft, dass nur ein bestimmter Ausschnitt aus der Bevölkerung eine Anfälligkeit für die Gesundheitsgefahren des Infraschalls zeige, führte dies somit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung: Lässt der Staat (in diesem Sinne umfasst der Begriff auch die Kommunen) es zu, dass Großwindanlagen in einem völlig unzureichenden Abstand von teilweise nur wenigen 100 Metern zu menschlichen Wohnungen errichtet werden, verletzt er seinen staatlichen Schutzauftrag und kann für die gesundheitlichen Folgen haftbar gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund birgt es große Gefahren auch für Kommunen und ihre Akteure, wenn diese bei ihrer Planung von sog. “Windkraft-Vorrangflächen” bereitwillig den “Abwägungsvorschlägen” der beauftragten Planungsfirmen folgen, die meist zum – dieser Begriff ist wohl inzwischen angemessen – ökologisch-industriellen Komplex gehören. Diese unseriöse Vorgehensweise bringt nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern vor allem auch für die Stadtratsmitglieder persönlich eine Reihe von schwerwiegenden Haftungsrisiken mit sich, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren für den Menschen.

So sind die Dinge leider – nur ein Beispiel von vielen – auch in Ottweiler abgelaufen, einer altehrwürdigen nassauischen Residenz und preußischen Kreisstadt, in der Marschall Blücher sich in seiner berühmten Ansprache an die Bevölkerung wandte, bevor er Wellington nach Waterloo zu Hilfe eilte, um Napoleon endgültig zu schlagen. Trotz ihrer großen Tradition hat die Stadt Ottweiler heute keinen Verwaltungsjuristen mehr, da zu viele Personalmittel durch Parteigänger ohne besondere Befähigung gebunden sind (leider kein Einzelfall in deutschen Kommunen). Das machte anfällig dafür, den “Abwägungsvorschlägen” der planenden Drittfirma geradezu blind zu folgen und diese uno actu ohne Einzelprüfungen in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Damit übernahm die Stadt auch haftungsträchtige Fehler der Planungsvorschläge, was hier für den praktisch wichtigen Fall der Gesundheitsproblematik von Großwindanlagen in Form des Infraschalls gezeigt werden soll: Bei seiner ersten Offenlage enthielt der Entwurf zur Teiländerung des Flächennutzungsplans noch gar keine Einbeziehung des Infraschalls in die Planabwägung. Bei einer zweiten Offenlage wurde dies nachgeholt, aber äußerst mangelhaft – unter Missachtung der Reichweite der Ermittlungspflichten der planenden Gemeinde.

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Abdruck mit freundlicher Genehmigung. Bitte hier den kompletten Beitrag von Elicker/Langenbahn lesen!

*Indemnität bezeichnet die Freistellung von strafrechtlicher (u. U. auch zivilrechtlicher) Verfolgung.

Quelle:

  • Prof. Michael Elicker , Andreas Langenbahn: “Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Großwindanlagen”, in: Deutscher Arbeitgeberverband“, 30.11.2014
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