Wie leicht ein Blogger für Behörden zum mutmaßlichen politisch motivierten Gewalttäter (PMK) werden kann …

Wie zuerst die Süddeutsche Zeitung (Bezahlschranke) und dann u.a. Bild und Cicero (Bezahlschranke) berichteten, will die bei den hessischen Wählern durchgefallene Bundesinnenministerin dem sogenannten Verfassungsschutz, der die Regierung vor der Verfassung schützen soll, das Recht geben, beliebige Bürger und Institutionen vor Menschen zu warnen, die er beobachtet.

Dazu braucht es nur die Einschätzung, die keines Beweises bedarf, dass von einer bestimmten Person eine Gefahr ausgehen könnte.

Ablehnende Standpunkte zu LGBTQI*-Personen und zur Zuwanderung provozieren Politik und Behörden

https://t.me/RechtsanwaeltinKaminski/3795

PMK: Politisch motivierte Kriminalität (PMK) bezeichnet ein Definitionssystem zur statistischen Erfassung politisch motivierter Straftaten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Dieses wurde 2001 durch Beschluss der Innenministerkonferenz bundesweit eingeführt.
PMK/R: “Die Politisch motivierte Kriminalität -rechts- wird als Teil der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes bearbeitet. […] Der PMK -rechts- werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.” (BKA)
PMK/Z: Politisch motivierte Kriminalität, sonstige Zuordnung

https://norberthaering.de/macht-kontrolle/faeser-verfassungsschutz/

Strafgesetzbuch (StGB) § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Dabei geht es auch um “Schmähkritik”, die zur offensichtlichen Herabwürdigung einer Person dient, ohne einen inhaltlichen Diskurs zu führen. Norbert Haering verweist auf das Beispiel des Bloggers Hadmut Danisch, Über ein Jahr ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen wegen Beleidigung. Er hatte geschrieben, dass es möglich sein müsse zu sagen, dass eine füllige Politikerin dick sei.

Die Ermittlungen gegen Danisch führten letztlich dazu, “dass seine Hausbank Danisch das Konto kündigte und dass Staatsanwaltschaft und wohl auch der sogenannte Verfassungsschutz die Namen und Daten aller finanzieller Unterstützer seiner Bloggertätigkeit abgriffen.”

Norbert Haering: “All das, was Danisch widerfahren ist, und viel mehr, kann die Regierung via Verfassungsschutz dann gegen Kritiker anwenden, ohne sich erkennbar in die Illegalität zu begeben und Verrenkungen mit einem windigen Strafverfahren als Vorwand für solche Aktionen.”

Ob Faeser & Co. bedenken, dass ihre Gesetze eines Tages auch gegen sie selbst angewendet werden können?


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