Bürger fordern Aberkennung von Grundrechten für Björn Höcke (AfD)

“Während von Tagesschau über Spiegel bis zum ZDF alle ein AfD-Verbot „prüfen“, mobilisieren Aktivisten bereits für eine Campact-Petition, die dem thüringischen AfD-Chef Björn Höcke die Grundrechte aberkennen soll. Der Aufruf hat mehr als 1,2 Millionen Unterschriften. Und wer bisher glaubte, die Aberkennung von Grundrechten, wie das Ausüben von öffentlichen Ämtern, sei ein Wesensmerkmal schwarzafrikanischer Unrechtsregime mit korrupten Warlords, der lag falsch. Die Forderung ist auch in der BRD salon- und anschlussfähig.”

“Nichts manifestiert so eindrucksvoll moralische Verkommenheit mit dem raison d’être, auf der moralisch richtigen Seite zu stehen, wie die Tatsache, dass die hiesige selbstgerechte Elite sich seit Tagen einen regelrechten Überbietungswettbewerb liefert, wer den kaputtesten NS-Vergleich zu Stande bekommt.”

Eine Auseinandersetzung mit den Positionen Höckes findet nicht statt.

Jan A. Karon, in: https://www.nius.de/Kommentar/der-kampf-gegen-rechts-im-endstadium-die-radikalisierung-der-deutschen-oeffentlichkeit-ist-gruselig/e79c56f7-c4e9-49ed-ac68-4c103a34dea0


“Björn Höcke ist ein wahrhaft gefährlicher Feind der freiheitlichen Demokratie. Das zeigt sich immer wieder. Doch es gibt eine Möglichkeit, ihn zu stoppen: Die Grundrechtsverwirkung nach Verfassungsartikel 18. Das ist niedrigschwelliger als ein Parteiverbot – und darum realistischer. Damit dürfte Höcke sich nicht mehr wählen lassen.”

Stand: 18.01.2024, 8:25 Uhr) https://aktion.campact.de/weact/hocke-stoppen/teilnehmen

Die Abstimmung erfolgt per Facebook oder Google. Sie ist nicht repräsentativ.


Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Der Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung müsste Björn Höcke nachgewiesen werden. Auf dem Prüfstand stünden dann aber auch Äußerungen zahlreicher Politiker der SPD, FDP, Grünen und CDU.


I. Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

https://www.bundestag.de/gg/grundrechte

Titelbild: geralt, pixabay


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