Der Genesenenstatus wurde vom Robert-Koch-Institut (RKI) am 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Die Bundesregierung nutzte dabei die Möglichkeit, die Verantwortung nach Außen auf das RKI zu delegieren. Sie ist gegenüber dem RKI weisungsbefugt.
Als Grundlage dient der Bundesregierung dazu die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung auf einen Beschluss des Deutschen Bundestags und des Bundesrats. Dessen Grundlage ist der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022, der beinhaltet, dass Bund und Länder für ein ausgewogenes Konzept für Isolation und Quarantäne sorgen sollten.
Dass auf diesem Weg die Bundesregierung Debatten über Grundrechtsentzüge im Parlament und Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger umgeht, Änderungen auf einer Internetseite erscheinen und jederzeit möglich sind, sei “absolut skandalös”, sagt das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KriStA). Gerichte und Behörden werden Screenshots speichern müssen, um zu wissen, wann was galt.
RKI: Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise
Ein absurder Zustand, wenn man die Tragweite der Regelung bedenkt
Die Verordnungen nehmen Bezug auf Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Sie machen laut Bundesregierung “unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft Vorgaben zu den Definitionen von geimpft und genesen” und definieren “grundsätzliche Ausnahmen von Quarantäne und Isolation aufgrund von Impfung und Genesung”.
Dies sei ein “absurder Zustand, wenn man die Tragweite der Regelung bedenkt”, kritisiert das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte. Entgegen dem Anschein, der sich aus der bisherigen medialen Berichterstattung ergibt, gehe es nicht nur um eine Regelung zu Quarantäne-Zeiten, sondern um sämtliche infektionsschutzrechtliche Einschränkungen, die daran anknüpfen, dass eine Person geimpft oder genesen ist. Zur Beantwortung dieser Frage auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweisen.
Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
“Will die Bundesregierung die Wut der durch Impfungen Geschädigten und derjenigen, die ihre wirtschaftliche Existenz verlieren, auf das RKI umlenken, um später, wieder einmal in Deutschland, sagen zu können: Wir haben es nicht gewusst? Die Wissenschaft war es?” Diese Frage der kritischen Juristen ist berechtigt. Denn die Weisungsmöglichkeit gegenüber dem RKI ermöglicht der Bundesregierung, dass sie sich nach Außen nicht für Grundrechtsentzüge verantworten muss.
Wann und wie lange gilt eine Person als genesen?
Wann und wie lange eine Person als genesen gilt, wurde bis zum 14. Januar 2022 unmittelbar in der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) geregelt.
Bis zum 14. Januar 2022 galt laut SchAusnahmV, § 2 Nummer 4, die Frist von drei Monaten.
Als genesen galt demnach, wer einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Tests mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik vorlegen kann, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
Diese Verordnung ist unverändert noch am 17. Januar auf der Homepage der Bundesregierung zu finden:
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Begründung der Maßnahmen
Bundesregierung: “Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Alle Bevölkerungsteile sind in Deutschland von der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betroffen. Während für die meisten Menschen die Erkkrankung mit COVID-19 mild verläuft, besteht insbesondere für bestimmte Personengruppen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf (vulnerable Personengruppen).
Zur Prävention stehen gut verträgliche, sichere und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung. Schutzimpfungen gegen COVID-19 schützen nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und schweren Krankheitsverläufen (Individualschutz), sondern sie reduzieren gleichzeitig erheblich die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung (Bevölkerungsschutz).”
Begründung der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Quellen:
Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KriStA) https://netzwerkkrista.de/2022/01/16/eilmeldung-bundesregierung-verkuerzt-genesenenstatus-auf-drei-monate-will-es-aber-nicht-gewesen-sein-delegation-wichtiger-impf-und-fristentscheidungen-genesenenstatus-auffrischungsimpfung/
RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html
Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/content/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/BAnz%20AT%2014.01.2022%20V1.pdf?inline
Titelbild: Mylene2401, pixbay