Ab sofort ist jeder CEO, Geschäftsführer, Vorstand, Betriebsleiter, Schulleiter persönlich haftbar, wenn Arbeitsschutz rund um Maskenanwendung nicht gegeben ist.
Der KOBAS, der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV), hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, die sich allgemein auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) am Arbeitsplatz bezieht. Die Empfehlung der DGUV gilt auch für Schulen.
Empfohlen wird eine maximale Tragedauer von zwei Stunden mit anschließender 30-minütiger Erholungspause. Die Erkenntnis beruht auf der DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten«, die für partikelfiltrierende Halbmasken gilt und analog (nach Belastungsprofil) anzuwenden sei. Aufgrund des Atemwiderstands (Druckdifferenz) bestehen laut Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV auch bei der Verwendung von »Alltagsmasken« erhöhte Belastungen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß DGUV Regel 112-190 darüber hinaus zu prüfen, ob aufgrund der Arbeitsschwere, der Umgebungseinflüsse (Temperatur, Luftfeuchte etc.) sowie der Arbeitskleidung (z.B. schwere Schutzkleidung) kürzere Abstände bis zu den Tragepausen erforderlich sind.
Zudem gilt: Die durchfeuchtete MNB ist zu wechseln, Tragedauer maximal ein Tag (sonst droht die Verkeimung), nicht die Außen- und Innenseite der MNB wechseln, nur am Rand berühren.
Die Maskenpflicht muss AB SOFORT, 9. November 2020, auf der ganzen Welt von CEOs und Leitern abgeschafft werden, wenn sie sich aus der persönlichen Haftung nehmen und für alle weiteren Schäden schadfrei halten wollen.
Mehr Informationen: https://politik.pr-gateway.de/abschaffung-der-maskenpflicht/ https://klagepaten.eu/
Bisher wurden zu Unrecht Verhaltensregeln ignoriert.
Schutzmaßnahmen durch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert
Die Regeln zu den Tragezeiten sind laut KOBAS eine wichtige Schutzmaßnahme, was auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet:
- Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.
- Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.
- Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).
- Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de
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3 Gedanken zu “Persönliche Haftung bei Durchsetzung der Maskenpflicht”
Davon unberührt ist die Durchgriffshaftung für jeden Arbeitgeber, Schulleiter oder überhaupt jeden, der eine Maske anordnet, da jeder, der das anordnet, persönlich in der Haftung steht! Es ist mit einer Serie von Schadensersatzverfahren zu rechnen.
Wie selber beschrieben handelt es sich um Empfehlungen der Kommission, weswegen auch niemand bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung mit anderen Zeiten haftbar gemacht werden kann. Diese Aussage ist falsch.
Weiterhin sagt die KOBAS in ihren Empfehlungen selbst, dass regelmäßiges kurzes Abnehmen der Maske auch ausreicht und so keine Erholungsphasen erforderlich sind.
Diesen Kommentar unterstütze ich gern, denn ich habe direkt nachgefragt und darin auf ein Video von Querdenken verwiesen, in dem dieser Unfug ebenfalls verbreitet wird:
“vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Aussagen mit Verweis auf die gesetzliche Unfallversicherung, die in dem von Ihnen zitierten Video getroffen werden, stimmen so nicht. Auch die “Studie”, die dort präsentiert wird, kommt nicht aus unserem Haus.
Wir haben dazu gestern eine Pressemitteilung veröffentlicht, die Sie unter folgendem Link finden: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_411780.jsp
Informationen der DGUV zum Schulbereich hier: https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp
Mit freundlichen Grüßen
Elke Biesel
Stellvertretende Pressesprecherin
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 13001-1411 “