Stadträte haften persönlich bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Großwindanlagen

Für Stadträte kann die Bewilligung von Windkraftanlagen richtig teuer werden. Das sei wohl bisher noch nie “in ihrer ungeheuren Tragweite” durchdacht worden, sagt Prof. Dr. Michael Elicker, Staatsrechtslehrer an der Universität des Saarlandes.

Foto: Ricαrdo

Er führt aus, dass dem Staat laut Grundgesetz eine Schutzpflicht obliegt, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen. Die Verletzung dieser Schutzpflicht kann von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden. “Lässt der Staat (in diesem Sinne umfasst der Begriff auch die Kommunen) es zu, dass Großwindanlagen in einem völlig unzureichenden Abstand von teilweise nur wenigen 100 Metern zu menschlichen Wohnungen errichtet werden, verletzt er seinen staatlichen Schutzauftrag und kann für die gesundheitlichen Folgen haftbar gemacht werden.”

Das Bundesamt für Umwelt hat in seiner sogenannten  “Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall” (2014) den Wissensstand über Infraschallauswirkungen aufbereitet: “Die Belästigungen und Störungen durch Infraschall und – erweitert – tieffrequenten Schall führen oftmals zu Lärmbeschwerden. Dabei werden Angstgefühle, Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit und Depressionen genannt. … Während auf diesem Gebiet noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf besteht, gibt es ein breites, abgesichertes Wissen über die aurale Wirkung von Infraschall und tieffrequentem Schall auf den Menschen.” (S. 44)

Planungsfirmen sehen das meist anders, wie das Beispiel in Ottweiler zeigt: “Schädliche Umweltwirkungen durch Infraschall, der von Windenergieanlagen ausgeht, konnten bisher durch wissenschaftliche Studien nicht belegt werden.” (SR/002/2014 v. 10.4.2014, S. 25 Mitte). Elicker: “Diese Aussage ist schlicht falsch und außerdem wird verkannt, dass die staatliche Schutzpflicht für Leib und Leben des Menschen nicht erst dann einsetzt, wenn eine Gefahr endgültig nachgewiesen ist.”

Nicht selten folgen Ratsmitglieder bei ihrer Planung von sogenannten “Windkraft-Vorrangflächen” den “Abwägungsvorschlägen” der beauftragten Planungsfirmen, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein. Elicker weist darauf hin, dass die Stadt bei ungenügender Prüfung auch haftungsträchtige Fehler der Planungsvorschläge übernimmt. Dies gelte auch für die Gesundheitsproblematik von Großwindanlagen in Form des Infraschalls.

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Wenn “die Pflicht zur planerischen Konfliktbewältigung nicht in rechtmäßiger Weise wahrgenommen wurde und dies zu Lasten der Gesundheit der Bürger ausschlägt, kann sich hieraus, wenn entsprechende Gesundheitsschäden bei Betroffenen auftreten, sogar die persönliche Haftung (!) der dies ermöglichenden Stadtratsmitglieder mit ihrem Privatvermögen ergeben. Die parlamentarische Indemnität steht nur den Mitgliedern der staatlichen Parlamente, nicht aber den Mitgliedern der sog. “Kommunalparlamente” zu. Das ist eine Tatsache, die wohl bisher noch nie in ihrer ungeheuren Tragweite durchdacht wurde.”

> http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2014_11_30_dav_aktuelles_grosswindanlagen.html

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