Ein Gesetz von nationaler Tragweite

Der Bundestag wird Mitte November über das “Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” entscheiden. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. Das neue Infektionsschutzgesetz wird am Freitag erstmals im Bundestag beraten. Eine Mehrheit dafür wird erwartet. Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll vor allem dazu dienen, dass die von den Ländern verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie künftig besser vor den Gerichten Bestand haben. Für eine Entscheidung von “nationaler Tragweite” stehen nur wenige Stunden der Debatte zur Verfügung.

Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden, sagt Rechtsanwalt Ludwig. “Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!”

Ist “Corona” ein Vorwand für die Abschaffung sämtlicher Grundrechte, um die es in der dritten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes geht? Nach § 28 soll laut Gesetzesentwurf in der Neufassung folgender § 28a eingefügt werden:

§ 28a

Der neue § 28a bezieht sich auf “besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2”. Darunter fallen unter anderem: Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur– oder Freizeitgestaltung und dem Sport zuzurechnen sind, Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel und gastronomischen Einrichtungen, Untersagung von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften, Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, Reisebeschränkungen.

Photo by stevepb on Pixabay

“Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.”

Die Anzahl der Neuinfektionen gelten als alleiniges Kriterium für Schutzmaßnahmen. Unterschieden wird zwischen schwerwiegenden Schutzmaßnahmen (bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) und stark einschränkenden Schutzmaßnahmen (bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen).

Einfache Schutzmaßnahmen, die nicht näher bezeichnet werden, können dem Entwurf nach auch dann ergriffen werden, wenn keine Neuinfektionen vorliegen. “Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht.”

Der Willkür wird ein weiteres Tor geöffnet, da eine Hochrechnung der zu erwartenden Neuinfektionen genügt, um bereits vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes entsprechende Maßnahmen einzuleiten, “wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.”


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Zehntausende „Querdenker“ wollen am Samstag, 7.11.202, in Leipzig demonstrieren.

https://www.youtube.com/watch?v=gsuKTo1vspw

QUERDENKEN 711 – Wir für das Grundgesetz: “Wir sind Demokraten. Wir sind eine friedliche Bewegung, in der Extremismus, Gewalt, Antisemitismus und menschenverachtendes Gedankengut keinen Platz hat.”

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