Prof. Michael Elicker, Staatsrechtler, schildert in einem Beitrag die Möglichkeiten, mit Mitteln des Strafrechts gegen Großwindanlagen vorzugehen. Er nennt Beispiele für strafbares Verhalten der Vertreter von Windkraftunternehmen, Kommunen und Genehmigungsbehörden. Sie können Betroffenen helfen, Straftaten zu erkennen und den kriminellen Akteuren durch entsprechende Anzeigen das Handwerk zu legen.
Großwindanlagen:
Die Verbrechen der Saubermänner
Oder: Immer Ärger mit JUWI
Bürger- und naturschutzfreundliche Vorgaben des Europarechts und insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Klagerecht im Bereich des Naturschutzes wurden von der Bundesrepublik Deutschland bisher unzureichend umgesetzt. Auch halten die meisten deutschen Verwaltungsgerichte entgegen des Europarechts an einer äußerst restriktiven Umgrenzung des Personenkreises fest, der zu Klagen gegen die Industrialisierung unserer Naturräume durch Großwindanlagen befugt sein soll. Natur und viele Bürger werden dadurch im Ergebnis weitgehend (rechts-)schutzlos gestellt. Es kann noch so illegal in den Wäldern gewütet werden – dem vor den Verwaltungsgerichten klagenden Bürger wird in der Regel schon auf der Ebene der Zulässigkeit gesagt, dass ihn das alles nichts angehe.
Neben dem fortdauernden juristischen Kampf um die Durchsetzung des bürgerfreundlichen europäischen Rechts muss daher eine weitere Möglichkeit der Abwehr in den Vordergrund treten, um eine Art von Waffengleichheit zwischen betroffenen Anwohnern und Natur auf der einen Seite und den so vielfach von Staat und Kommunen begünstigten Windkraft-“Investoren” auf der anderen Seite herzustellen: Das “scharfe Schwert” des Strafrechts. Aus persönlicher Erfahrung kann ich berichten, dass die meisten erfolgreichen Abwehrkämpfe gegen entsprechende Großprojekte auch eine strafrechtliche Komponente hatten.
Dieser Beitrag soll Beispiele für strafbares Verhalten der Vertreter von Windkraftunternehmen, Kommunen und Genehmigungsbehörden geben, die Betroffenen helfen können, Straftaten zu erkennen und den kriminellen Akteuren durch entsprechende Anzeigen das Handwerk zu legen. Nicht von ungefähr hat es in jüngster Zeit mehrere juristische Veröffentlichungen zu strafrechtlichen Fallstricken und kriminellem Verhalten sowohl aufseiten der Unternehmen der Branche als auch aufseiten der öffentlichen Hand gegeben.
Teil 1: Ausgangssituation, Verbrechen (!) des banden- und gewerbsmäßigen Betruges
Auf die harte Tour lernen mussten es viele Kommunen oder auch Kleinanleger, die sich als Betreiber an “Windpark”-Projekten beteiligt haben, dass die Gewinne jedenfalls im Bereich des Binnenlandes in Projektierung, Aufstellung und Vertrieb von Anlagen liegen, nicht aber im Betrieb der Räder. Deshalb bemühten und bemühen sich die Initiatoren ja gerade stets darum, “Dumme”, d.h. vor allem Kommunen und Bürger zu finden, die den undankbaren Part des Betreibers übernehmen und ihr Geld damit verbrennen.
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