Volksverhetzungsparagraph – ein nützliches Instrument für den Kontrollstaat

Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, fordert eine Verschärfung des Volksverhetzungsparagraphen. Der Paragraph 130 solle künftig auch angewendet werden können, „ohne daß die Störung des öffentlichen Friedens durch die volksverhetzende Handlung festgestellt werden muß“, berichtet Junge Freiheit am 16. Oktober.

Vorgeblich sollen dadurch „Polizei und Justiz noch besser in die Lage versetzt werden, Bedrohungen aus dem islamistischen Umfeld in den Griff zu bekommen“, betonte der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, gegenüber der Funke Mediengruppe. Man wolle gegen islamistische Bedrohungen vorgehen.

Der Volksverhetzungsparagraph diente vor wenigen Tagen in einer Art des vorauseilenden Gehorsams offenbar auch anderen Zwecken. Am 17. Oktober verurteilte der Strafrichter am AG Bergheim eine Mandantin des Rechtsanwalts Dirk Sattelmeier zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Nach Ansicht des Strafrichters stellte ihr Hinweis auf den Nürnberger Kodex von 1947 eine tatbestandliche Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB dar.

Wenn der Hinweis auf den Nürnberger Kodex von 1947 den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt …

Rechtsanwalt Dirk Sattelmeier berichtete am 11. Oktober per Telegram und Youtube über die mündliche Begründung des Amtsgerichts. Sie sei so ungewöhnlich, dass dieses Verfahren mit ziemlicher Sicherheit ein (wenn auch kleines) Stück Rechtsgeschichte darstellt, sagt Sattelmeier. “Denn wohl zum ersten Mal ist eine Bezugnahme auf den Nürnberger Kodex von 1947 im Rahmen des Tatbestandes der Volksverhetzung als strafbar angesehen worden.”

Was dahinter steckt und vor allem wie durchaus bedenkenswerte Begründung des Gerichts ausgefallen ist, erläutert er im Video: https://youtu.be/4iAg1pera18?si=Wv4mFai2g0Amlosb

 

Schneidewind

Nürnberger Kodex

Mit dem Nürnberger Kodex formulierte der US-Militärgerichtshof 1947 unter dem Eindruck der in 140 Verhandlungstagen nachgewiesenen Medizinverbrechen zehn Grundätze für „Permissible Medical Experiments“.

Die ethischen Erklärungen des Weltärztebundes nach dem Zweiten Weltkrieg, das Genfer Ärztegelöbnis von 1948, der Internationale Kodex medizinischer Ethik von 1949, die Deklaration von Helsinki aus dem Jahr 1964 und auch die Bioethikkonvention des Europarats aus dem Jahr 1999 stimmen in der Intention mit dem Nürnberger Kodex weitgehend überein. Dessen beherrschende Grundsätze sind:

Maßgeblich für die medizinische Forschung ist der Nutzen für den Patienten. Jeder Patient/Proband muss vom beteiligten Arzt umfassend aufgeklärt werden. Es darf keine unnötige oder gar willkürliche Forschung am Menschen geben.

Der Nürnberger Ärzteprozess ging am 20. August 1947. Er schloss mit sieben Todesurteilen, fünf Verurteilungen zu lebenslänglicher und vier zu langjähriger Haft sowie sieben Freisprüchen – und schließlich mit dem Nuremberg Code.

Der Nürnberger Kodex steht einer Impfpflicht im Weg

“Nein, Ursula von der Leyen hat nicht die Abschaffung des Nürnberger Kodex gefordert”, sagten sogenannte “Faktenchecker”, als Anfang des Jahres 2022 die Behauptung die Runde machte, wonach die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, die Abschaffung des sogenannten Nürnberger Kodex gefordert haben soll, um den Weg zu einer Covid-Impfpflicht zu ebnen. Sie habe lediglich eine “Diskussion” und einen “gemeinsamen Ansatz” zur Umsetzung von Maßnahmen vorgeschlagen.

Von der Leyen hat laut RND am 1. Dezember 2021 lediglich erklärt, es sei “verständlich und angemessen, dass wir jetzt eine Diskussion darüber führen, wie wir eine Impfpflicht in der Europäischen Union fördern und möglicherweise in Erwägung ziehen können.”

Die als Ärztin ausgebildete EU-Kommissarin müsste wissen, dass eine Impfpflicht nicht mit dem Nürnberger Kodex zu vereinbaren ist. (In Deutschland plädiete Olaf Scholz (SPD) dafür, dass spätestens Anfang 2021 März eine allgemeine Impfpflicht gilt.)

Verfassungsschützer Hans-Georg Maßen warnt vor Volksverhetzungs-Paragraphen

“Jüngste Initiativen, den Volksverhetzungs-Paragraphen 130 #StGB zu verschärfen, müssen gestoppt werden. Denn dass nun das zentrale Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens entfallen soll, öffnet der staatlichen #Überwachung und Sanktionierung der Bürger im Privatesten Tür und Tor. Die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung #FDGO ist in Gefahr.”

Hörenswert: “Der Rechtsstaat: Virale Angriffe auf den Rechtsstaat“, Michael R. Moser im Gespräch mit Beate Sibylle Pfeil, Dirk Sattelmaier und Carlos A. Gebauer

Titelbild: Pexels, pixabay


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